Amtsärztliche Überprüfung

Die Rechtsgrundlage: § 1 Heilpraktikergesetz (HPrG)

„WER DIE HEILKUNDE,

ohne als Arzt bestallt (approbiert) zu sein, ausüben will,
bedarf dazu der Erlaubnis.“

Laut Heilpraktikergesetz hat sich der Heilpraktiker-Anwärter einer Überprüfung durch den Amtsarzt beim Gesundheitsamt zu unterziehen. Prüfende Behörde sind die staatlichen Gesundheitsämter. Welches Gesundheitsamt die Überprüfung vornimmt, hängt entweder vom Wohnsitz des Antragsstellers oder – evtl. abweichend – vom Ort der beabsichtigen Niederlassung ab.

Für den Landkreis Miesbach findet die Überprüfung zentral beim Landratsamt München statt. Die Überprüfung gliedert sich in einen schriftlichen (Multiple Choice Fragen) und einen mündlich-praktischen Teil.

DIE ÜBERPRÜFUNGEN

beim Gesundheitsamt finden 2x jährlich statt
– die nächsten Termine:

  • 3. Mittwoch im März
    (Anmeldeschluss 31.12. des Vorjahres.)

  • 2. Mittwoch im Oktober
    (Anmeldeschluss 30.06. des laufenden Jahres)

Die Prüfungskommission besteht normalerweise aus dem Amtsarzt und einem oder mehreren Heilpraktiker/innen resp. Therapeuten, die den Status von Beisitzern innehaben. Vergleiche auch Homepage des Landkreis Miesbach

ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN

Um bei der Prüfung zugelassen zu werden müssen sie einige Voraussetzungen erfüllen.

Welche das sind sehen Sie auf der der rechten Seite. Die Zulassung zur amtsärztlichen Kenntnisüberprüfung zum Heilpraktiker und zum Heilpraktiker Psychotherapie ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

  • Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Mindestens Hauptschulabschluss
  • Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses
  • Vorlage eines Gesundheitszeugnisses
  • Behördenführungszeugnis

Beantragung der Erlaubnis über die Gemeinde/Landratsamt
des jeweiligen Wohn- oder Arbeitsortes.

Grundlage für die Themen in der Ausbildungen sind die Leitlinen zur Überprüfung,
die vom Bundesministerium für Gesundheit
am 22.12.2017 veröffentlicht wurden.